Digitales Impfzertifikat
Ab sofort haben Sie die Möglichkeit, sich bei uns ein digitales Impfzertifikat erstellen zu lassen!
Bitte bringen Sie dafür folgende Dokumente mit:
- Vollständige Impfdokumentation, am besten den gelben Impfpass,
- Nachweis der Identität der geimpften Person, am besten den Personalausweis
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:
Wir dürfen das Impfzertifikat nur ausstellen, wenn die Impfung in räumlicher Nähe zu unserer Apotheke durchgeführt worden ist. Dies gilt für die Stadt Essen und die angrenzenden Städte und Kreise.
Die Impfdokumentation muss enthalten: Den Namen und das Geburtsdatum der geimpften Person, das Datum der Impfung, die Bezeichnung und Charge des Impfstoffs, Name und Anschrift des impfenden Arztes, des Impfzentrums, des mobilen Impfteams oder des Betriebsarztes.
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass diejenige Person, für die das Zertifikat ausgestellt wird, auch persönlich in der Apotheke erscheint. Wenn z. B. ein Elternteil erscheint und
Impfbücher und Ausweise der kompletten Familie vorlegt, ist die Ausstellung der nachträglichen Impfzertifikate nach entsprechender Prüfung für alle möglich.
Um Ihnen das digitale Impfzertifikat ausstellen zu können, schauen wir uns zur Prüfung von Authentizität und Identität Ihren Impfnachweis sowie das Ausweis-Dokument an. Im Anschluss nimmt das Apothekenpersonal in einem speziell dafür eingerichteten Online-Portal folgende Daten auf: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Impfarzneimittel, Erst- und Zweitimpfung jeweils mit Datum. Diese Daten werden an das Robert Koch-Institut übermittelt, das das COVID-19-Impfzertifikat mit QR-Code erstellt und dieses an die Apotheke übermittelt. Die Apotheke druckt das Zertifikat und händigt es aus.
Eine Speicherung Ihrer Daten in der Apotheke oder dem Apothekenportal erfolgt nicht. Die Daten werden nach dem Ausdruck gelöscht. Daher kann ein verlorenes Zertifikat nicht ein zweites Mal ausgedruckt werden, es muss neu erstellt werden.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist Artikel 6 Abs. 1 b und c in Verbindung mit § 22 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz und der Dienstleistungsvertrag.
Bei Verdacht auf Fälschung der vorgelegten Dokumente darf das Impfzertifikat nicht ausgestellt werden. Die Fälschung von Impfdokumenten ist eine Straftat und wird zur Anzeige gebracht.